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bei Anregungen oder weiteren Fragen schicken Sie mir doch einfach eine E-Mail...

 

(F): Was kostet die Vermessung meines Grundstückes?

 

(A): Die Vermessungskosten für eine (Grenz-) Vermessung richten sich hauptsächlich nach der Anzahl der zu setzenden Grenzzeichen und nach dem von der Gemeinde festgesetzten Bodenrichtwert. Entsprechend diesen beiden Faktoren bemisst sich die Gebühr nach der Gebührentabelle des Amtlichen Gebührenverzeichnisses für Baden-Württemberg. Für eine exakte Kostenermittlung nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf; gerne auch per E-Mail.

 

(F): Was ist zu beachten, damit ein neu aufgeteilter Bauplatz auch vom Notar umgeschrieben werden kann?

 

(A): Die Teilung eines Grundstückes bedarf nicht mehr der behördlichen Genehmigung. Somit ist der Bauherr selber für die Rechtmäßigkeit des neuen Grenzverlaufes verantwortlich. Dies sollte vor der endgültigen Festlegung des neuen Grenzverlaufes abgeklärt werden.

 

(F): Warum wird mein neu errichtetes Wohnhaus - nachdem es bereits während der Bauphase mehrmals „eingemessen“ worden ist - nach Baufertigstellung nochmals vermessen; und zwar kostenpflichtig?

 

(A): Hierbei handelt es sich um die „Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster“. Das Liegenschaftskataster ist der Nachweis über alle Flurstücke und Gebäude und amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung.
Aufgrund des Vermessungsgesetzes müssen Gebäude für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Katasterfortführungen sind erforderlich, wenn Gebäude errichtet, in der Grundfläche verändert oder abgebrochen worden sind. Frühere Vermessungsarbeiten zur Durchführung eines Bauvorhabens (z.B. Absteckung, Einschneiden des Schnurgerüstes) können eine Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.

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