bei Anregungen oder weiteren Fragen schicken Sie mir doch einfach
eine E-Mail... (F): Was kostet die Vermessung meines
Grundstückes? (A): Die Vermessungskosten für eine (Grenz-)
Vermessung richten sich hauptsächlich nach der Anzahl der zu setzenden
Grenzzeichen und nach dem von der Gemeinde festgesetzten Bodenrichtwert.
Entsprechend diesen beiden Faktoren bemisst sich die Gebühr nach der
Gebührentabelle des Amtlichen Gebührenverzeichnisses für Baden-Württemberg.
Für eine exakte Kostenermittlung nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf;
gerne auch per E-Mail. (F):
Was ist zu beachten, damit ein neu aufgeteilter Bauplatz auch vom
Notar umgeschrieben werden kann? (A): Die Teilung eines Grundstückes bedarf nicht
mehr der behördlichen Genehmigung. Somit ist der Bauherr selber für die
Rechtmäßigkeit des neuen Grenzverlaufes verantwortlich. Dies sollte vor der
endgültigen Festlegung des neuen Grenzverlaufes abgeklärt werden. (F):
Warum wird mein neu errichtetes Wohnhaus - nachdem es bereits
während der Bauphase mehrmals „eingemessen“ worden ist - nach
Baufertigstellung nochmals vermessen; und zwar kostenpflichtig? (A): Hierbei handelt es sich um die
„Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster“. Das Liegenschaftskataster
ist der Nachweis über alle Flurstücke und Gebäude und amtliches Verzeichnis
der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung.
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Aufgrund des Vermessungsgesetzes müssen Gebäude für das
Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Katasterfortführungen sind
erforderlich, wenn Gebäude errichtet, in der Grundfläche verändert oder
abgebrochen worden sind. Frühere Vermessungsarbeiten zur Durchführung eines
Bauvorhabens (z.B. Absteckung, Einschneiden des Schnurgerüstes) können eine
Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.
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